
Beförderer für gefährlichen Abfall nach § 54 KrWG, § 9 EfbV und § 5 AbfAEVA
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Als einheitlicher Betrieb rundum den Abbruch übernehmen Wir auch die Beförderung aller anfallenden Abbruchmaterialien. Die Beförderung gefährlichen Materials bedarf einer strikteren Genehmigung der Behörde; die hat das Abbruchunternehmen YÜCE.